Das Ganze muss vorliegend umso mehr gelten, als mit dem Bundesgericht davon auszugehen ist, dass beim Appellanten als mehrfach vorbestrafter Einbrecher (vgl. act. 3 ff.) und Rückfalltäter die Schwelle zum strafbaren Versuch früher anzulegen ist (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu Art. 21 aStGB; BGE 83 IV 142, Erw. 1b S. 146). Gesamthaft ergibt sich somit, dass sich der Appellant des versuchten Diebstahls schuldig gemacht hat. KGE ZS vom 4. August 2009 i.S. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen A.R. (100 09 662/STS)