Ein bloss äusseres Ereignis ist es jedoch, wenn diese Person wie im vorliegenden Fall von heimkehrenden Anwohnern entdeckt und festgehalten wird. Dafür, dass der Appellant die Hemmschwelle in den strafbaren Versuch überschritten hat, spricht zudem, dass er aufgrund des durch das Betreten des fraglichen Gartens verübten Hausfriedensbruchs keinen Weg zurück mehr in die Legalität hatte, und von diesem Moment an den geplanten Einbruch ohne weitere Überwindung hätte ausüben können. Das Ganze muss vorliegend umso mehr gelten, als mit dem Bundesgericht davon auszugehen ist, dass beim Appellanten als mehrfach vorbestrafter Einbrecher (vgl. act. 3 ff.)