in: ). Denn wenn sich eine zu einem Einbruch entschlossene Person in der Dunkelheit mit Einbruchswerkzeug in einen fremden Garten begibt, lässt sie normalerweise nicht mehr aus eigenem Antrieb von ihrem Vorhaben ab; vielmehr kann dies nur noch durch äussere Umstände in Frage gestellt werden. Ein bloss äusseres Ereignis ist es jedoch, wenn diese Person wie im vorliegenden Fall von heimkehrenden Anwohnern entdeckt und festgehalten wird.