Wesentlich ist, dass das Verhalten des Appellanten sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Beziehung zur Tatausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt und nach seinen Zielvorstellungen ohne weitere Zwischenakte in die Tatausführung hätte übergehen sollen. Die Tat war damit jedenfalls in ein Stadium getreten, in welchem auch die in subjektiver Hinsicht für den Übergang aus dem Vorbereitungs- in das Versuchstadium entscheidende Hemmstufe bereits überwunden war (vgl. Entscheid des obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 24. Mai 1984 [12 Os 49/84], publ. in: ).