Demzufolge erfüllte der Appellant den subjektiven Tatbestand des Diebstahls. 2.2.2.3 Das unbefugte Eindringen des Appellanten in den Garten der A-Strasse 25 in der Dunkelheit mit dem zum Einbrechen geeigneten Bohrerwerkzeug stellt ein ausführungsnahes Verhalten dar, ohne dass auch schon für die Deliktsverwirklichung typische Ausführungshandlungen vorgenommen werden müssen. Wesentlich ist, dass das Verhalten des Appellanten sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Beziehung zur Tatausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt und nach seinen Zielvorstellungen ohne weitere Zwischenakte in die Tatausführung hätte übergehen sollen.