Vielmehr muss unter den vorerwähnten Umständen angenommen werden, dass der Appellant sogleich in die sich dort befindende Liegenschaft eindringen wollte, um aus dieser fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegzunehmen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Ebenso ist vom bestehenden Wissen um die Fremdheit der vom Appellanten zur Aneignung bestimmter Sachen auszugehen. Demzufolge erfüllte der Appellant den subjektiven Tatbestand des Diebstahls.