2.2.2.2 Der Appellant begab sich im Schutz der Dunkelheit ohne Zutrittsberechtigung mit einem adaptierten und einsatzbereiten Bohrwerkzeug, wie es von Fensterbohr-Einbrecher gerichtsnotorisch verwendet wird, in den Garten der Liegenschaft A-Strasse 25 in J. Wie bereits in Erw. 2.2.1 erwähnt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesen Garten ging, um einer Polizeikontrolle zu entgehen. Vielmehr muss unter den vorerwähnten Umständen angenommen werden, dass der Appellant sogleich in die sich dort befindende Liegenschaft eindringen wollte, um aus dieser fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegzunehmen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern.