O., S. 132 f.). Beim Tatbestand des Einschleichdiebstahls hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter im Begriffe ist, räumliche Hindernisse oder Zugangssperren zu überwinden bzw. dies bereits teilweise getan hat, oder wenn der Täter sich in unmittelbarer Nähe des Objekts, in das er eindringen will, auf die Lauer legt (Guido Jenny, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N.18 zu Art. 22). 2.2.2.2