Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 2. und 14. Juni 2005 [SK.2004.14 und SK.2004.15], Erw. 6.2.1). Als Ausführung der Tat gilt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Ob die Schwelle der straflosen Vorbereitung nach der Vorstellung des Täters überschritten ist oder nicht, hat der Richter nach der Persönlichkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGE 83 IV 142, E. 1a S. 144 ff.;