Er muss also den Vorsatz haben, eine fremde bewegliche Sachen zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Ausserdem muss er mit der Ausführung des Diebstahls begonnen haben; dabei darf er allerdings noch nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 131 f.; Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 2. und 14. Juni 2005 [SK.2004.14 und SK.2004.15], Erw.