Die Tatsache, dass der Appellant nur unglaubhafte Schutzbehauptungen vorbringen konnte, bestätigen diese Erkenntnis. Es ist davon auszugehen, dass der Appellant unter Verwendung des Holzbohrers in eine fremde Liegenschaft einbrechen wollte, um aus dieser fremde Sachen zur Aneignung an sich zu nehmen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. 2.2.2 Versuchter Diebstahl 2.2.2.1 Beim versuchten Diebstahl nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt der Täter den subjektiven Tatbestand des Diebstahls. Er muss also den Vorsatz haben, eine fremde bewegliche Sachen zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern.