Der Umstand, dass sich der Appellant in der Dunkelheit mit einem Einbruchswerkzeug in einem fremden Garten aufhielt, deutet klarerweise auf eine Einbruchsabsicht des Appellanten hin. Dies zumal das Strafgericht Basel-Landschaft den Appellanten bereits mit Urteil vom 18. März 2008 wegen mittels Fensterbohrtechnik verübten Einbruchsdiebstählen verurteilen musste. Die Tatsache, dass der Appellant nur unglaubhafte Schutzbehauptungen vorbringen konnte, bestätigen diese Erkenntnis.