Zu dieser Zeit war der Eigentümer der vorerwähnten Liegenschaft nicht zu Hause, und es fanden in der Region Fasnachtsanlässe statt. Um sich vor den zur fraglichen Zeit heimkehrenden Anwohnern in einem grossen Gebüsch zu verstecken, bewegte sich der Appellant vom Garten des Hauses A-Strasse 25 in den angrenzenden Garten des Hauses A-Strasse 23, wo er dann vom suchenden X. Y. entdeckt wurde und - letztlich erfolglos - die Flucht durch die Gärten der Häuser A-Strasse 23 und 21 ergriff. Der Umstand, dass sich der Appellant in der Dunkelheit mit einem Einbruchswerkzeug in einem fremden Garten aufhielt, deutet klarerweise auf eine Einbruchsabsicht des Appellanten hin.