Deswegen vermag der Einwand, der Holzbohrer allein tauge nicht als Einbruchswerkzeug, den Appellanten nicht zu entlasten. 2.2.1.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Appellant am Samstag, den 21. Februar 2009, knapp vor 21 Uhr im Garten der Liegenschaft A-Strasse 25 in J. herumschlich und dabei einen speziell präparierten Holzbohrer um den Hals trug, welcher dazu geeignet ist, ein Fenster aufzubrechen. Zu dieser Zeit war der Eigentümer der vorerwähnten Liegenschaft nicht zu Hause, und es fanden in der Region Fasnachtsanlässe statt.