Eine solche Fahrradspeiche habe er sich in gewissen, damals behandelten Fällen vor Ort von einem Fahrrad abgebrochen (vgl. Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 [300 07 477], S. 6 und 14), was er auch vorliegend noch hätte machen können. Selbst wenn noch ein zusätzlicher Gegenstand für den Einbruch vonnöten gewesen wäre, ist der beim Appellanten sichergestellte Holzbohrer als Einbruchswerkzeug grundsätzlich geeignet. Deswegen vermag der Einwand, der Holzbohrer allein tauge nicht als Einbruchswerkzeug, den Appellanten nicht zu entlasten.