Der Appellant selbst erläuterte jedoch anlässlich des letzten Verfahrens gegen ihn vor Strafgericht Basel-Landschaft an der Hauptverhandlung vom 18. März 2008, dass dazu bloss eine Fahrradspeiche notwendig sei (vgl. Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 [300 07 477], S. 6, 14 und 19 f.). Eine solche Fahrradspeiche habe er sich in gewissen, damals behandelten Fällen vor Ort von einem Fahrrad abgebrochen (vgl. Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 [300 07 477], S. 6 und 14), was er auch vorliegend noch hätte machen können.