219 und 349). Gemäss Angaben des Appellanten hätte man mit besagtem Werkzeug gar keinen Einbruch durchführen können, da hierfür noch ein anderer Gegenstand, mit welchem nach einer durchgeführten Bohrung das Fenster hätte geöffnet werden können, notwendig gewesen wäre (act. 87.43). Der Appellant selbst erläuterte jedoch anlässlich des letzten Verfahrens gegen ihn vor Strafgericht Basel-Landschaft an der Hauptverhandlung vom 18. März 2008, dass dazu bloss eine Fahrradspeiche notwendig sei (vgl. Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 [300 07 477], S. 6, 14 und 19 f.).