Gesamthaft ergibt sich, dass die Darstellungen des Appellanten zum Ablauf der Ereignisse vom Abend des 21. Februars 2009 als klar unglaubhaft erscheinen. Es bestehen zu viele Unstimmigkeiten und keine Indizien, welche die Aussagen des Appellanten stützen würden. Die Aussagen des Appellanten bezüglich des Ablaufs der Handlungen und deren Motive sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu betrachten. 2.2.1.3 Gemäss kriminaltechnischem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 10. März 2009 war der beim Appellanten bei seiner Verhaftung aufgefundene Handbohrer noch ungebraucht und als Eigenfabrikat von einem Mehrfachschraubendreher zu einem Bohrwerkzeug abgeändert worden (act.