Auch der zeitliche Ablauf wirft Fragen auf: Wenn der Appellant, wie von ihm ausgesagt, sich gegen 19 Uhr von F. zum Bahnhof G. fahren liess und ungefähr um 21 Uhr in J. aufgegriffen wurde, verstrich eine relativ lange Zeit; selbst in Anbetracht des Fussmarsches auf Schleichwegen, welchen der Appellant zurückgelegt haben will. Daher ist auch in Bezug auf den zeitlichen Ablauf sehr fraglich, ob der Appellant bloss einen Botengang erledigen wollte. Gesamthaft ergibt sich, dass die Darstellungen des Appellanten zum Ablauf der Ereignisse vom Abend des 21. Februars 2009 als klar unglaubhaft erscheinen.