Diese Vorbringen erscheinen unglaubhaft. Wird dem Geständnis des Appellanten anlässlich der straf- und kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gefolgt, wonach er um seine illegale Einreise wusste, erscheint zweifelhaft, ob er bei einem herannahenden Personenwagen sofort eine Zivilstreife der Polizei vermuten musste und ob aus seiner Sicht das Verbleiben auf der Strasse nicht weniger auffällig und damit riskant gewesen wäre, als das Verstecken in einem fremden Garten mitsamt Begehung eines Hausfriedensbruchs. Auch der zeitliche Ablauf wirft Fragen auf: