57, 223 und 347 ff.). Der Appellant erklärte, er habe Schleichwege benützt und sich versteckt, weil er sich primär die Umstände einer Polizeikontrolle ersparen wollte. Er zog es also vor, durch das Verstecken in einem fremden Garten einen Hausfriedensbruch und somit eine Straftat zu begehen, statt sich kontrollieren zu lassen; dies obwohl er gemäss seiner anfänglichen Darstellung davon ausgegangen ist, nichts Illegales gemacht zu haben. Diese Vorbringen erscheinen unglaubhaft.