Der Appellant machte geltend, er habe sich zur Ausführung des fraglichen Botengangs gegen 19 Uhr von der Frau der befreundeten Familie zum Bahnhof G. fahren lassen. Daraufhin sei er mit dem Zug bis zur Haltestelle H. gefahren, um anschliessend auf ihm bekannten Schleichwegen an die angegebene Adresse zu gelangen (act. 55 ff. und 211 ff.). Da er der Polizei Basel-Landschaft besonders bekannt sei, habe er bewohntes Gebiet möglichst meiden wollen (act. 87.41, 215 ff. und 347). Dieses Vorhaben habe sich aber aufgrund der nassen und verschmutzten Feldwege nicht ganz umsetzen lassen, worauf er ein Stück durch bewohntes Gebiet habe gehen wollen (act. 221 und 347).