55 und 217). Die Anschrift, bei welcher er den Handbohrer hätte abgeben müssen, habe er nicht notiert, er habe sie im Kopf gehabt (act. 219). Der Appellant teilte den Namen der befreundeten Familie in F. nicht mit, weil diese nichts mit den Beschuldigungen zu tun habe (act. 57). Die Namen oder die Adresse der beiden Jugoslawen gab er ebenso wenig an, weil er befürchte, diese könnten ihn aus Rache mit einer Falschaussage belasten (act. 57). Gerade die Mitglieder der befreundeten Familie könnten ihn aber zumindest teilweise von den Vorwürfen entlasten, wenn sie in ihren Aussagen seine Angaben bestätigen würden. Er verzichtet somit freiwillig auf wichtige Entlastungszeugen.