55 und 211). Dort sei er von einem ihm aus der Haft in S. bekannten Jugoslawen angefragt worden, ob er gegen ein Entgelt von € 200.-- den bei seiner Verhaftung aufgefundenen Handbohrer einem ihm unbekannten Jugoslawen bringen könnte, welcher den Handbohrer je nach Aussage des Appellanten in der Hochhaussiedlung von J. oder in der Hochhaussiedlung E. in T. entgegennehmen würde (act. 55, 59, 189, 215 und 233 ff. i.V.m. 227 und 345). Der Appellant machte geltend, weil der Jugoslawe in F. die Schweiz und der Jugoslawe in J. Deutschland nicht habe betreten dürfen, hätten die beiden einen Boten benötigt (act. 55 und 217).