Diese Zeugenaussage erscheint als glaubwürdig, da der Zeuge die örtlichen Verhältnisse als Nachbar der vorerwähnten Liegenschaft bestens kennt und zudem kein Grund ersichtlich ist, dass der Zeuge ein Interesse gehabt hätte, nicht wahrheitsgemäss auszusagen. Der Einwand des Appellanten, er sei zur Tatzeit nicht im Garten der A-Strasse 25 gewesen, geht demnach fehl. Im Weiteren ist erstellt, dass der Appellant dem X. Y. sagte, er sei vom Sicherheitsdienst und daraufhin durch die Gärten der A-Strasse 25 bis 21 flüchtete. Auf dem Sitzplatz der Liegenschaft A-Strasse 21 konnte X. Y. den Appellanten schliesslich zurückhalten.