Strafrecht Versuchter Diebstahl Erwägungen 2.2 Fall 2 der Anklageschrift 2.2.1 Sachverhalt 2.2.1.1 Gemäss der Zeugenaussage von X. Y. vom 25. Februar 2009 steht fest, dass der Appellant am Abend des 21. Februars 2009, als X. Y. mit seiner Familie nach Hause kam, sich im Garten der Liegenschaft A-Strasse 25 in J. aufhielt (act. 167 ff.). Diese Zeugenaussage erscheint als glaubwürdig, da der Zeuge die örtlichen Verhältnisse als Nachbar der vorerwähnten Liegenschaft bestens kennt und zudem kein Grund ersichtlich ist, dass der Zeuge ein Interesse gehabt hätte, nicht wahrheitsgemäss auszusagen.