{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-662_2009-08-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e4ddb806-b752-4db1-9921-462cb3a7f464&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "c7baa672dbc72f96baf0dc113bcf22ed"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 662", "100 09 662"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.08.2009 100 2009 662 (100 09 662)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Diebstahl"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:54", "Checksum": "9b2a78401e6ae72bf2ef9faa59610735", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.08.2009 100 2009 662 (100 09 662)\nRegeste:\nVersuchter Diebstahl\n\n\nBeim versuchten Diebstahl nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt der Täter den subjektiven Tatbestand des Diebstahls. Er muss also den Vorsatz haben, eine fremde bewegliche Sachen zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Ausserdem muss er mit der Ausführung des Diebstahls begonnen haben; dabei darf er allerdings noch nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 131 f.; Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 2. und 14. Juni 2005 [SK.2004.14 und SK.2004.15], Erw. 6.2.1). Als Ausführung der Tat gilt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Ob die Schwelle der straflosen Vorbereitung nach der Vorstellung des Täters überschritten ist oder nicht, hat der Richter nach der Persönlichkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGE 83 IV 142, E. 1a S. 144 ff.; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 132 f.). Beim Tatbestand des Einschleichdiebstahls hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter im Begriffe ist, räumliche Hindernisse oder Zugangssperren zu überwinden bzw. dies bereits teilweise getan hat, oder wenn der Täter sich in unmittelbarer Nähe des Objekts, in das er eindringen will, auf die Lauer legt (Guido Jenny, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N.18 zu Art. 22).\n2.2.2.2\nDer Appellant begab sich im Schutz der Dunkelheit ohne Zutrittsberechtigung mit einem adaptierten und einsatzbereiten Bohrwerkzeug, wie es von Fensterbohr-Einbrecher gerichtsnotorisch verwendet wird, in den Garten der Liegenschaft A-Strasse 25 in J. Wie bereits in Erw. 2.2.1 erwähnt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesen Garten ging, um einer Polizeikontrolle zu entgehen. Vielmehr muss unter den vorerwähnten Umständen angenommen werden, dass der Appellant sogleich in die sich dort befindende Liegenschaft eindringen wollte, um aus dieser fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegzunehmen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Ebenso ist vom bestehenden Wissen um die Fremdheit der vom Appellanten zur Aneignung bestimmter Sachen auszugehen. Demzufolge erfüllte der Appellant den subjektiven Tatbestand des Diebstahls.\n2.2.2.3\nDas unbefugte Eindringen des Appellanten in den Garten der A-Strasse 25 in der Dunkelheit mit dem zum Einbrechen geeigneten Bohrerwerkzeug stellt ein ausführungsnahes Verhalten dar, ohne dass auch schon für die Deliktsverwirklichung typische Ausführungshandlungen vorgenommen werden müssen. Wesentlich ist, dass das Verhalten des Appellanten sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Beziehung zur Tatausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt und nach seinen Zielvorstellungen ohne weitere Zwischenakte in die Tatausführung hätte übergehen sollen. Die Tat war damit jedenfalls in ein Stadium getreten, in welchem auch die in subjektiver Hinsicht für den Übergang aus dem Vorbereitungs- in das Versuchstadium entscheidende Hemmstufe bereits überwunden war (vgl. Entscheid des obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 24. Mai 1984 [12 Os 49/84], publ. in: ). Denn wenn sich eine zu einem Einbruch entschlossene Person in der Dunkelheit mit Einbruchswerkzeug in einen fremden Garten begibt, lässt sie normalerweise nicht mehr aus eigenem Antrieb von ihrem Vorhaben ab; vielmehr kann dies nur noch durch äussere Umstände in Frage gestellt werden. Ein bloss äusseres Ereignis ist es jedoch, wenn diese Person wie im vorliegenden Fall von heimkehrenden Anwohnern entdeckt und festgehalten wird. Dafür, dass der Appellant die Hemmschwelle in den strafbaren Versuch überschritten hat, spricht zudem, dass er aufgrund des durch das Betreten des fraglichen Gartens verübten Hausfriedensbruchs keinen Weg zurück mehr in die Legalität hatte, und von diesem Moment an den geplanten Einbruch ohne weitere Überwindung hätte ausüben können. Das Ganze muss vorliegend umso mehr gelten, als mit dem Bundesgericht davon auszugehen ist, dass beim Appellanten als mehrfach vorbestrafter Einbrecher (vgl. act. 3 ff.) und Rückfalltäter die Schwelle zum strafbaren Versuch früher anzulegen ist (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu Art. 21 aStGB; BGE 83 IV 142, Erw. 1b S. 146). Gesamthaft ergibt sich somit, dass sich der Appellant des versuchten Diebstahls schuldig gemacht hat.\nKGE ZS vom 4. August 2009 i.S. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen A.R. (100 09 662/STS)"}