{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-662_2009-08-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e4ddb806-b752-4db1-9921-462cb3a7f464&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "c7baa672dbc72f96baf0dc113bcf22ed"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 662", "100 09 662"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.08.2009 100 2009 662 (100 09 662)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Diebstahl"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:54", "Checksum": "9b2a78401e6ae72bf2ef9faa59610735", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.08.2009 100 2009 662 (100 09 662)\nRegeste:\nVersuchter Diebstahl\n\n\nDer Appellant erklärte, er habe Schleichwege benützt und sich versteckt, weil er sich primär die Umstände einer Polizeikontrolle ersparen wollte. Er zog es also vor, durch das Verstecken in einem fremden Garten einen Hausfriedensbruch und somit eine Straftat zu begehen, statt sich kontrollieren zu lassen; dies obwohl er gemäss seiner anfänglichen Darstellung davon ausgegangen ist, nichts Illegales gemacht zu haben. Diese Vorbringen erscheinen unglaubhaft. Wird dem Geständnis des Appellanten anlässlich der straf- und kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gefolgt, wonach er um seine illegale Einreise wusste, erscheint zweifelhaft, ob er bei einem herannahenden Personenwagen sofort eine Zivilstreife der Polizei vermuten musste und ob aus seiner Sicht das Verbleiben auf der Strasse nicht weniger auffällig und damit riskant gewesen wäre, als das Verstecken in einem fremden Garten mitsamt Begehung eines Hausfriedensbruchs. Auch der zeitliche Ablauf wirft Fragen auf: Wenn der Appellant, wie von ihm ausgesagt, sich gegen 19 Uhr von F. zum Bahnhof G. fahren liess und ungefähr um 21 Uhr in J. aufgegriffen wurde, verstrich eine relativ lange Zeit; selbst in Anbetracht des Fussmarsches auf Schleichwegen, welchen der Appellant zurückgelegt haben will. Daher ist auch in Bezug auf den zeitlichen Ablauf sehr fraglich, ob der Appellant bloss einen Botengang erledigen wollte.\nGesamthaft ergibt sich, dass die Darstellungen des Appellanten zum Ablauf der Ereignisse vom Abend des 21. Februars 2009 als klar unglaubhaft erscheinen. Es bestehen zu viele Unstimmigkeiten und keine Indizien, welche die Aussagen des Appellanten stützen würden. Die Aussagen des Appellanten bezüglich des Ablaufs der Handlungen und deren Motive sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu betrachten.\n2.2.1.3\nGemäss kriminaltechnischem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 10. März 2009 war der beim Appellanten bei seiner Verhaftung aufgefundene Handbohrer noch ungebraucht und als Eigenfabrikat von einem Mehrfachschraubendreher zu einem Bohrwerkzeug abgeändert worden (act. 99 ff.). Der Appellant sagte aus, er habe dieses Werkzeug nicht hergestellt (act. 57 und 349). Er wisse auch nicht, wer es hergestellt habe, er selbst habe nur den Schnittschutz angebracht, um sich während des Transportes nicht zu verletzen (act. 219 und 349). Gemäss Angaben des Appellanten hätte man mit besagtem Werkzeug gar keinen Einbruch durchführen können, da hierfür noch ein anderer Gegenstand, mit welchem nach einer durchgeführten Bohrung das Fenster hätte geöffnet werden können, notwendig gewesen wäre (act. 87.43). Der Appellant selbst erläuterte jedoch anlässlich des letzten Verfahrens gegen ihn vor Strafgericht Basel-Landschaft an der Hauptverhandlung vom 18. März 2008, dass dazu bloss eine Fahrradspeiche notwendig sei (vgl. Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 [300 07 477], S. 6, 14 und 19 f.). Eine solche Fahrradspeiche habe er sich in gewissen, damals behandelten Fällen vor Ort von einem Fahrrad abgebrochen (vgl. Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 [300 07 477], S. 6 und 14), was er auch vorliegend noch hätte machen können. Selbst wenn noch ein zusätzlicher Gegenstand für den Einbruch vonnöten gewesen wäre, ist der beim Appellanten sichergestellte Holzbohrer als Einbruchswerkzeug grundsätzlich geeignet. Deswegen vermag der Einwand, der Holzbohrer allein tauge nicht als Einbruchswerkzeug, den Appellanten nicht zu entlasten.\n2.2.1.4\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Appellant am Samstag, den 21. Februar 2009, knapp vor 21 Uhr im Garten der Liegenschaft A-Strasse 25 in J. herumschlich und dabei einen speziell präparierten Holzbohrer um den Hals trug, welcher dazu geeignet ist, ein Fenster aufzubrechen. Zu dieser Zeit war der Eigentümer der vorerwähnten Liegenschaft nicht zu Hause, und es fanden in der Region Fasnachtsanlässe statt. Um sich vor den zur fraglichen Zeit heimkehrenden Anwohnern in einem grossen Gebüsch zu verstecken, bewegte sich der Appellant vom Garten des Hauses A-Strasse 25 in den angrenzenden Garten des Hauses A-Strasse 23, wo er dann vom suchenden X. Y. entdeckt wurde und - letztlich erfolglos - die Flucht durch die Gärten der Häuser A-Strasse 23 und 21 ergriff. Der Umstand, dass sich der Appellant in der Dunkelheit mit einem Einbruchswerkzeug in einem fremden Garten aufhielt, deutet klarerweise auf eine Einbruchsabsicht des Appellanten hin. Dies zumal das Strafgericht Basel-Landschaft den Appellanten bereits mit Urteil vom 18. März 2008 wegen mittels Fensterbohrtechnik verübten Einbruchsdiebstählen verurteilen musste. Die Tatsache, dass der Appellant nur unglaubhafte Schutzbehauptungen vorbringen konnte, bestätigen diese Erkenntnis. Es ist davon auszugehen, dass der Appellant unter Verwendung des Holzbohrers in eine fremde Liegenschaft einbrechen wollte, um aus dieser fremde Sachen zur Aneignung an sich zu nehmen und sich damit unrechtmässig zu bereichern.\n2.2.2\nVersuchter Diebstahl\n2.2.2.1"}