{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-662_2009-08-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e4ddb806-b752-4db1-9921-462cb3a7f464&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "c7baa672dbc72f96baf0dc113bcf22ed"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 662", "100 09 662"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.08.2009 100 2009 662 (100 09 662)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Diebstahl"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:54", "Checksum": "9b2a78401e6ae72bf2ef9faa59610735", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.08.2009 100 2009 662 (100 09 662)\nRegeste:\nVersuchter Diebstahl\n\n2.2\nFall 2 der Anklageschrift\n2.2.1\nSachverhalt\n2.2.1.1\nGemäss der Zeugenaussage von X. Y. vom 25. Februar 2009 steht fest, dass der Appellant am Abend des 21. Februars 2009, als X. Y. mit seiner Familie nach Hause kam, sich im Garten der Liegenschaft A-Strasse 25 in J. aufhielt (act. 167 ff.). Diese Zeugenaussage erscheint als glaubwürdig, da der Zeuge die örtlichen Verhältnisse als Nachbar der vorerwähnten Liegenschaft bestens kennt und zudem kein Grund ersichtlich ist, dass der Zeuge ein Interesse gehabt hätte, nicht wahrheitsgemäss auszusagen. Der Einwand des Appellanten, er sei zur Tatzeit nicht im Garten der A-Strasse 25 gewesen, geht demnach fehl. Im Weiteren ist erstellt, dass der Appellant dem X. Y. sagte, er sei vom Sicherheitsdienst und daraufhin durch die Gärten der A-Strasse 25 bis 21 flüchtete. Auf dem Sitzplatz der Liegenschaft A-Strasse 21 konnte X. Y. den Appellanten schliesslich zurückhalten. Am 21. Februar 2009, um 20:57 Uhr wurde der Polizei Basel-Landschaft gemeldet, dass ein Einbrecher an der A-Strasse in J. festgehalten werde. Am 21. Februar 2009, um 21:10 Uhr wurde alsdann der Appellant von der Polizei Basel-Landschaft festgenommen. Bei seiner Verhaftung trug der Appellant einen Handbohrer auf sich (act. 35 f., 119 ff.).\n2.2.1.2\nDer Appellant führte aus, er sei vor seinem Aufenthalt in J. in F. bei einer befreundeten Familie gewesen (act. 55 und 211). Dort sei er von einem ihm aus der Haft in S. bekannten Jugoslawen angefragt worden, ob er gegen ein Entgelt von € 200.-- den bei seiner Verhaftung aufgefundenen Handbohrer einem ihm unbekannten Jugoslawen bringen könnte, welcher den Handbohrer je nach Aussage des Appellanten in der Hochhaussiedlung von J. oder in der Hochhaussiedlung E. in T. entgegennehmen würde (act. 55, 59, 189, 215 und 233 ff. i.V.m. 227 und 345). Der Appellant machte geltend, weil der Jugoslawe in F. die Schweiz und der Jugoslawe in J. Deutschland nicht habe betreten dürfen, hätten die beiden einen Boten benötigt (act. 55 und 217). Die Anschrift, bei welcher er den Handbohrer hätte abgeben müssen, habe er nicht notiert, er habe sie im Kopf gehabt (act. 219).\nDer Appellant teilte den Namen der befreundeten Familie in F. nicht mit, weil diese nichts mit den Beschuldigungen zu tun habe (act. 57). Die Namen oder die Adresse der beiden Jugoslawen gab er ebenso wenig an, weil er befürchte, diese könnten ihn aus Rache mit einer Falschaussage belasten (act. 57). Gerade die Mitglieder der befreundeten Familie könnten ihn aber zumindest teilweise von den Vorwürfen entlasten, wenn sie in ihren Aussagen seine Angaben bestätigen würden. Er verzichtet somit freiwillig auf wichtige Entlastungszeugen. Anfänglich erklärte er, er hätte den Handbohrer in der Hochhaussiedlung in J. abgeben müssen, er meinte damit aber die an J. angrenzende Siedlung E. in T. Dass er von einer falschen Gemeinde ausging, spricht dafür, dass ihm entweder eine falsche oder ungenaue Adresse mitgeteilt wurde, oder dass seine Darstellung nicht zutrifft und ihm keine Adresse in J. bzw. T. angegeben wurde. Ausserdem erscheint es als unglaubhaft, dass der Appellant beauftragt wurde, den fraglichen Handbohrer von F. nach T. für ein relativ hohes Entgelt von € 200.-- zu transportieren. Denn es wäre für den Auftraggeber wohl mindestens ebenso zuverlässig und zudem wesentlich günstiger gewesen, den Handbohrer per Paketpost, oder, falls Eile geboten gewesen wäre, per Kurier nach J. senden zu lassen. Insbesondere erscheint es auch nicht als vernünftig, ausgerechnet einen ebenfalls mit einer Einreisesperre belegten Boten zu beauftragen. Da der Appellant wusste, dass er die Schweiz nicht betreten durfte, wie er es anlässlich der straf- und kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zugestand, muss angenommen werden, dass er vernünftigerweise kaum für ein Entgelt von bloss € 200.-- riskiert hätte, sich wegen Verletzung der Einreisesperre strafbar zu machen.\nDer Appellant machte geltend, er habe sich zur Ausführung des fraglichen Botengangs gegen 19 Uhr von der Frau der befreundeten Familie zum Bahnhof G. fahren lassen. Daraufhin sei er mit dem Zug bis zur Haltestelle H. gefahren, um anschliessend auf ihm bekannten Schleichwegen an die angegebene Adresse zu gelangen (act. 55 ff. und 211 ff.). Da er der Polizei Basel-Landschaft besonders bekannt sei, habe er bewohntes Gebiet möglichst meiden wollen (act. 87.41, 215 ff. und 347). Dieses Vorhaben habe sich aber aufgrund der nassen und verschmutzten Feldwege nicht ganz umsetzen lassen, worauf er ein Stück durch bewohntes Gebiet habe gehen wollen (act. 221 und 347). Den zu überbringenden Handbohrer habe er dabei um den Hals gehängt, um ihn nicht zu verlieren, wenn er zu einem Sprint hätte ansetzen müssen (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 4. August 2009, S. 2). Als sich ein Personenwagen genähert habe, sei er im Gedanken, es könne sich um die Polizei handeln, instinktiv über einen kleinen Zaun geklettert und habe sich in einem Busch versteckt (act. 57, 221 ff. und 347). In diesem Personenwagen seien aber nach Hause kommende Anwohner gewesen, worauf er von einem dieser Anwohner im Gebüsch entdeckt worden und letztlich erfolglos geflüchtet sei (act. 57, 223 und 347 ff.)."}