Vertragsauflösung als Entschädigung nachzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer die ihm zustehenden Ferien tatsächlich bezogen hat (BGE 118 II 136 E. 3b). Im Ergebnis ist die Appellation gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten L. vom 24. März 2009 somit abzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 2'332.40 brutto zu bezahlen. 4. ( … ) KGE ZS vom 30. Juni 2009 i.S. V. gegen M. (100 09 551/LIA)