Ausgehend von einer massgebenden Umsatzbeteiligung von CHF 27'998.55 resultiert somit ein Ferienlohn von 2'332.40 brutto, welchen die Appellantin dem Kläger grundsätzlich schuldet. ( … ) 3.1Die Appellantin wendet sodann sinngemäss ein, der Kläger habe während des gesamten Arbeitsverhältnisses gewusst, dass die Ferienlohnentschädigung in der Umsatzbeteiligung inbegriffen gewesen sei. Unter diesen Umständen sei die Geltendmachung des Ferienlohnes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtsmissbräuchlich. Der Appellat erwidert, er habe seinen Vorgesetzten wiederholt gefragt, was mit dem Ferienlohn sei. Dieser habe allerdings nie auf seine Nachfragen reagiert.