Damit soll den Angestellten ermöglicht werden, ihr Feriengeld auszuscheiden und im Hinblick auf den späteren Ferienbezug auf die Seite zu legen. Da der für die Ferien bestimmte Betrag sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus den einzelnen Lohnabrechnungen eindeutig hervorgehen muss, ist eine schriftliche Fixierung unabdingbar. Nur so besteht für den Arbeitnehmer die notwendige Klarheit und kann er den genauen Betrag auch noch in einem späteren Zeitpunkt feststellen. Somit ist in allen Fällen unerlässlich, dass der Ferienlohn auf jeder periodischen Lohnabrechnung oder Lohnquittung prozent- oder betragsmässig ausgewiesen wird.