2.2 Nach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet diese Bestimmung, dass der Arbeitnehmer während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte, zumal allein damit die Ferien ihrem Erholungszweck gerecht werden können. Der Arbeitgeber hat den Angestellten den Ferienlohn dann auszurichten, wenn sie den Urlaub beziehen. Die Angestellten sollen zu diesem Zeitpunkt über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Ferien sorgenfrei verbringen zu können.