{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-551_2009-06-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d2d78af9-9479-45b4-9422-7f834025eec0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "c63e628ae34c02e018a20c933bb389b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 551", "100 09 551"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.06.2009 100 2009 551 (100 09 551)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:47", "Checksum": "db20e0190cad2482c9686c46855b33e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.06.2009 100 2009 551 (100 09 551)\nRegeste:\nAbgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn\n\n3.3\nIm vorliegenden Falle sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Geltendmachung der Ungültigkeit der Vereinbarung über die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen. Die Beklagte behauptet nicht, der Vorschlag, den Ferienlohn mit dem laufenden Lohn abzugelten, sei vom Kläger gekommen. Sie führt im Gegenteil aus, dass entsprechende Vereinbarungen auch mit allen anderen Angestellten bestehen würden. Die erstmalige Forderung zur nachträglichen Leistung der Ferienentschädigung ist weniger als einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Es ist nicht zu sehen, inwiefern der Appellantin durch das Zuwarten mit der Geltendmachung bis nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein ungerechtfertigter Nachteil entstanden sein soll, der bei einem früheren Einfordern des Ferienlohnes hätte vermieden werden können. Die Einforderung des Ferienlohnes mangels Einhaltung der formellen Voraussetzungen zu seiner Abgeltung ist ferner auch nicht rechtsmissbräuchlich, falls der Kläger Ferien während des Arbeitsverhältnisses bezogen haben sollte, was die Beklagte nicht geltend macht. Damit Feriengeld auch tatsächlich für die Ferien zur Verfügung steht und die Gerichte zudem überprüfen können, ob der vereinbarte Ferienlohnanteil die unverminderte Lohnfortzahlung während den Ferien gewährleistet, bleibt der Arbeitgeber trotz pauschaler Abreden und ungeachtet der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen auch dann verpflichtet, dem früheren Arbeitnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Ferienlöhne nach Vertragsauflösung als Entschädigung nachzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer die ihm zustehenden Ferien tatsächlich bezogen hat (BGE 118 II 136 E. 3b). Im Ergebnis ist die Appellation gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten L. vom 24. März 2009 somit abzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 2'332.40 brutto zu bezahlen.\n4.\n( … )\nKGE ZS vom 30. Juni 2009 i.S. V. gegen M. (100 09 551/LIA)"}