{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-551_2009-06-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d2d78af9-9479-45b4-9422-7f834025eec0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "c63e628ae34c02e018a20c933bb389b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 551", "100 09 551"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.06.2009 100 2009 551 (100 09 551)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:47", "Checksum": "db20e0190cad2482c9686c46855b33e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.06.2009 100 2009 551 (100 09 551)\nRegeste:\nAbgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn\n\n2.3\nIm vorliegenden Falle nun fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen für eine Abgeltung des Feriengeldes im laufenden Lohn. Aus den beigebrachten monatlichen Abrechnungen der Arbeitgeberin lässt sich lediglich der tägliche Umsatz sowie die entsprechende Beteiligung des Klägers entnehmen. Es fehlt hingegen auf den einzelnen monatlichen Abrechnungen ein Vermerk, in welcher Höhe ein Zuschlag zur Umsatzbeteiligung als Feriengeld entrichtet wurde. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der eine solche Abgeltungsvereinbarung festhalten würde, liegt ohnehin nicht vor. Es fehlt mithin offenkundig an einer gültigen Abrede über die Abgeltung des Ferienlohnes mit dem laufenden Leistungslohn und die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte grundsätzlich zur Nachzahlung des entsprechenden Ferienlohnes verpflichtet blieb. Die Berechnungen des konkreten Ferienlohnes, wie sie der Bezirksgerichtspräsident unter Ziff. 3 im Urteil vom 24. März 2009 vorgenommen hat, erweisen sich als korrekt und sind durch die Appellantin auch nicht bestritten worden. Die gängige Berechnungsmethode des Ferienlohnes für Arbeitnehmer ergibt bei der Kalkulation des Ferienlohnes am Entlassungstag einen Wert von 8,33 % des Jahreslohnes (vgl. BGE 129 III 664 E. 7.3). Ausgehend von einer massgebenden Umsatzbeteiligung von CHF 27'998.55 resultiert somit ein Ferienlohn von 2'332.40 brutto, welchen die Appellantin dem Kläger grundsätzlich schuldet. ( … ) 3.1Die Appellantin wendet sodann sinngemäss ein, der Kläger habe während des gesamten Arbeitsverhältnisses gewusst, dass die Ferienlohnentschädigung in der Umsatzbeteiligung inbegriffen gewesen sei. Unter diesen Umständen sei die Geltendmachung des Ferienlohnes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtsmissbräuchlich. Der Appellat erwidert, er habe seinen Vorgesetzten wiederholt gefragt, was mit dem Ferienlohn sei. Dieser habe allerdings nie auf seine Nachfragen reagiert.\n3.2\nGemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen ist etwa die Rechtsausübung zu zählen, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Ebenso kann gesagt werden, dass die Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich ist, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Allerdings ist im Widerspruch zwischen der Zustimmung zu einer Vereinbarung und der nachträglichen Geltendmachung ihrer Ungültigkeit unter Berufung auf zwingendes Recht nur dann ein Rechtsmissbrauch zu erblicken, wenn zusätzliche besondere Umstände gegeben sind; ansonsten würde dem Arbeitnehmer der mit der zwingenden Gesetzesbestimmung gewährte Schutz auf dem Weg über Art. 2 ZGB wieder entzogen. Die Partei, die das Recht der Gegenpartei zur Anrufung der Nichtigkeit aufgrund eines Formmangels bestreitet, hat mithin besondere den konkreten Fall kennzeichnende Umstände nachzuweisen, die offensichtlich machen, dass die Berufung auf den Formmangel treuwidrig ist. Solche Umstände können vorliegen, wenn die Partei sich auf zwingendes Recht beruft, welche die dagegen verstossende Vereinbarung in eigenem Interesse und in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit selber vorgeschlagen und damit beim Rechtserwerb unredlich gehandelt hat. Besondere Umstände, welche die Berufung auf zwingendes Recht als missbräuchlich erscheinen lassen, sind sodann zu bejahen, wenn die von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen oder sonst wie gewahrt wurden oder wenn die Partei mit der Geltendmachung der Nichtigkeit der Vereinbarung derart lange zuwartet, dass der anderen Partei dadurch verunmöglicht wurde, ihre eigenen Interessen zu wahren (BGE 129 III 498 E. mit weiteren Nachweisen).\n"}