{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-551_2009-06-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d2d78af9-9479-45b4-9422-7f834025eec0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "c63e628ae34c02e018a20c933bb389b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 551", "100 09 551"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.06.2009 100 2009 551 (100 09 551)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:47", "Checksum": "db20e0190cad2482c9686c46855b33e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.06.2009 100 2009 551 (100 09 551)\nRegeste:\nAbgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2009 (100 09 551)\nAusnahme vom Verbot der Abgeltung des Ferienlohns: Voraussetzung ist neben der objektiven Notwendigkeit aufgrund der unregelmässigen Beschäftigung, dass sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie auch aus den periodischen Lohnabrechnungen ersichtlich ist, welcher Teil des Arbeitslohnes den Ferienlohnanspruch abgelten soll (Art. Art. 329d Abs. 1 und 2 OR; E. 2).\nObligationenrecht\nAbgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.1\nDer Bezirksgerichtspräsident L. kam im Urteil vom 24. März 2009 zum Schluss, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin und heutige Appellantin am 12. April 2008 gerechtfertigt war. Er verpflichtete die Beklagte allerdings noch zur Ausrichtung einer Ferienentschädigung von insgesamt CHF 2'332.40 brutto an den vormaligen Arbeitnehmer. Gegen den besagten Entscheid hat lediglich die Beklagte appelliert, so dass vor zweiter Instanz nur mehr strittig sein kann, ob die Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn zurecht erfolgt ist oder ob der Kläger eine erneute Zahlung von Ferienlohn geltend machen kann. Es wird dabei insbesondere zu prüfen sein, ob dem Appellaten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei mit dem Kläger darin einig zu gehen, dass im Falle einer Ferienabgeltung durch einen entsprechenden Lohnzuschlag, wie dies im vorliegenden Fall von den Parteien gemäss ihren in diesem Punkt übereinstimmenden Ausführungen offenbar vereinbart worden sei, der entsprechende Lohnzuschlag stets gesondert und getrennt von der übrigen Lohnauszahlung auszuweisen sei. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass in der von ihr mit dem Kläger vereinbarten Umsatzbeteiligung die Ferienentschädigung bereits inbegriffen sei, sei sie demzufolge nicht zu hören. Die Appellantin lässt gegen das fragliche Urteil einwenden, die Ferien würden in ihrem Unternehmen seit Jahren nicht zusätzlich abgegolten und es sei mit sämtlichen Mitarbeitern abgemacht, dass der Ferienlohn in der Umsatzbeteiligung eingeschlossen sei. Eine solche Vereinbarung habe (mündlich) auch mit dem Kläger bestanden und bisher habe noch niemand einen solchen Anspruch angemeldet. Der Kläger könne nicht beweisen, dass mit ihm etwas anderes verabredet worden sei.\n2.2\nNach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet diese Bestimmung, dass der Arbeitnehmer während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte, zumal allein damit die Ferien ihrem Erholungszweck gerecht werden können. Der Arbeitgeber hat den Angestellten den Ferienlohn dann auszurichten, wenn sie den Urlaub beziehen. Die Angestellten sollen zu diesem Zeitpunkt über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Ferien sorgenfrei verbringen zu können. Die Bestimmung ist relativ zwingend, so dass Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, nichtig sind (Art. 362 Abs. 2 OR). Die Durchsetzung des Verbots der Abgeltung mit dem laufenden Lohn kann bei unregelmässigen Beschäftigungen, so etwa bei Teilzeitstellen, Schwierigkeiten bereiten. Die Gerichtspraxis hat deshalb eine Abgeltung des Ferienlohnes in solchen Fällen oder bei sehr kurzen Arbeitseinsätzen in Abweichung vom Gesetzestext ausnahmsweise zugelassen. Voraussetzung ist allerdings neben der objektiven Notwendigkeit aufgrund der unregelmässigen Beschäftigung, dass sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie auch aus den periodischen Lohnabrechnungen klar ersichtlich ist, welcher Teil des Arbeitslohnes den Ferienlohnanspruch abgelten soll (vgl. BGE 118 II 136 E. 3b; 116 II 515 E. 4a). Damit soll den Angestellten ermöglicht werden, ihr Feriengeld auszuscheiden und im Hinblick auf den späteren Ferienbezug auf die Seite zu legen. Da der für die Ferien bestimmte Betrag sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus den einzelnen Lohnabrechnungen eindeutig hervorgehen muss, ist eine schriftliche Fixierung unabdingbar. Nur so besteht für den Arbeitnehmer die notwendige Klarheit und kann er den genauen Betrag auch noch in einem späteren Zeitpunkt feststellen. Somit ist in allen Fällen unerlässlich, dass der Ferienlohn auf jeder periodischen Lohnabrechnung oder Lohnquittung prozent- oder betragsmässig ausgewiesen wird. Wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, ist die Vereinbarung über die laufende Ferienlohnabgeltung zudem in diesem Rahmen schriftlich zu treffen, unter Angabe des im Lohn eingeschlossenen, für die Ferien bestimmten Betrages oder prozentualen Lohnanteils. Einzig wenn die Parteien bloss einen mündlichen und keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, rechtfertigt es sich, auch eine mündliche Abgeltungsvereinbarung zuzulassen (vgl. BGE 116 II 515 E. 4b). In einem solchen Fall wird mit der Erwähnung des Ferienlohnanteils in den periodischen Lohnabrechnungen genügend Klarheit geschaffen und die entsprechende mündliche Vereinbarung laufend in schriftlicher Form bestätigt.\n"}