Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Angeklagte von der verfügenden Behörde in eindeutiger Weise auf die Rechtslage hingewiesen worden und der von ihm geltend gemachte Irrtum lediglich durch sein Verhalten entstanden ist. Demzufolge ist nach dem (objektiven und subjektiven) Tatbestand und der Rechtswidrigkeit auch die Schuld zu bejahen, womit die Appellation in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist. 4. ( … ) 5. ( … ) KGE ZS vom 15. September 2009 i. S. Staatsanwaltschaft BL / C. G. (100 09 546 [A 75] / NEP)