Es mag zutreffend sein, dass es nicht unbedingt einleuchtend erscheint, weshalb der Angeklagte zwar einen plombierten Pkw hätte lenken dürfen, nicht jedoch ein Kleinmotorrad. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in der Verfügung eine entsprechende Regelung festgehalten war und der Angeklagte nun mal beide Seiten der Verfügung hätte lesen müssen. Nicht korrekt ist schliesslich, dass selbst die Kantonspolizei die Rechtslage nicht gekannt habe, wie dies vom Angeklagten behauptet wird.