Demnach vermag der Angeklagte auch aus dem Umstand, wonach offenbar der Fachhändler D. B. davon ausgegangen ist, dass er während des Entzuges des Führerausweises ein Kleinmotorrad hätte fahren dürfen (act. 75), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal nebst der eindeutigen Regelung in der Verfügung selbst der Angeklagte dem Fachhändler die Verfügung nicht gezeigt und überdies das Kleinmotorrad schon vor Erhalt der Verfügung gekauft hat. Es mag zutreffend sein, dass es nicht unbedingt einleuchtend erscheint, weshalb der Angeklagte zwar einen plombierten Pkw hätte lenken dürfen, nicht jedoch ein Kleinmotorrad.