Dies gilt umso mehr, als der Empfänger, wie dies für den Angeklagten zutrifft, nicht zum ersten Mal von einem Führerausweisentzug betroffen ist. Demnach vermag der Angeklagte auch aus dem Umstand, wonach offenbar der Fachhändler D. B. davon ausgegangen ist, dass er während des Entzuges des Führerausweises ein Kleinmotorrad hätte fahren dürfen (act. 75), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal nebst der eindeutigen Regelung in der Verfügung selbst der Angeklagte dem Fachhändler die Verfügung nicht gezeigt und überdies das Kleinmotorrad schon vor Erhalt der Verfügung gekauft hat.