Des Weiteren liegt es grundsätzlich in der Verantwortung des Verfügungsempfängers, die Verfügung vollständig zu lesen. Tut er dies nicht, obwohl darin eindeutig festgehalten wird, was erlaubt ist und was nicht, kann er sich nicht dadurch exkulpieren, dass ihm andere - und überdies nicht rechtskundige - Personen unzutreffende Auskünfte gegeben haben. Sollten sich Unklarheiten aus der Verfügung ergeben, ist der Empfänger gehalten, diese Unklarheiten bei der verfügenden Behörde abzuklären. Dies gilt umso mehr, als der Empfänger, wie dies für den Angeklagten zutrifft, nicht zum ersten Mal von einem Führerausweisentzug betroffen ist.