Dort sind aber auch wiederum die Ausnahmen der zulässigen Motorfahrzeuge aufgeführt. Dies bedeutet mit anderen Worten, entweder hat der Angeklagte tatsächlich nur die erste Seite der Verfügung gelesen, dann hätte er aber davon ausgehen müssen, kein Motorfahrzeug lenken zu dürfen, oder er wusste, dass er bestimmte Fahrzeugkategorien lenken durfte, in dem Fall musste er aber auch die zweite Seite gelesen haben, wo ebenfalls die Ausnahmen aufgelistet waren. Des Weiteren liegt es grundsätzlich in der Verantwortung des Verfügungsempfängers, die Verfügung vollständig zu lesen.