Gemäss dieser ersten Seite hätte der Angeklagte überhaupt kein Motorfahrzeug lenken dürfen, also auch nicht eines, das auf eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h beschränkt ist. Erst auf der zweite Seite der Verfügung sind diejenigen Motorfahrzeuge aufgelistet, die der Angeklagte trotz des Entzuges fahren durfte. Dort sind aber auch wiederum die Ausnahmen der zulässigen Motorfahrzeuge aufgeführt.