Unter anderem durfte der Appellant Motorfahrzeuge der Kategorie F mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h lenken, wobei davon wiederum ausdrücklich Motorräder und Kleinmotorräder ausgenommen waren. Wenn der Angeklagte nun geltend macht, lediglich die erste Seite der Verfügung gelesen und deswegen nicht gewusst zu haben, dass er Kleinmotorräder nicht hätte fahren dürfen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass auf dieser ersten Seite das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien untersagt wird. Gemäss dieser ersten Seite hätte der Angeklagte überhaupt kein Motorfahrzeug lenken dürfen, also auch nicht eines, das auf eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h beschränkt ist.