Erst auf Seite 2 der Verfügung - welche der Angeklagte jedoch gemäss eigener Aussage nicht gelesen hat - sind als Ausnahmen diejenigen Motorfahrzeuge festgehalten, die der Appellant berechtigt war, während des Entzuges zu lenken. Unter anderem durfte der Appellant Motorfahrzeuge der Kategorie F mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h lenken, wobei davon wiederum ausdrücklich Motorräder und Kleinmotorräder ausgenommen waren.