53 f.) wurde dem Angeklagten der Führerausweis für drei Monate - vom 15. August 2007 bis und mit 14. November 2007 - entzogen (Ziffer 1-3 auf Seite 1 der Verfügung). Diese (inhaltlich klare) Verfügung hat der Angeklagte unbestrittenermassen (act. 67 ff.) erhalten. In Ziffer 1 auf Seite 1 der Verfügung wurde ausserdem festgehalten, dass dem Angeklagten das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien während der Dauer des Entzuges untersagt ist. Erst auf Seite 2 der Verfügung - welche der Angeklagte jedoch gemäss eigener Aussage nicht gelesen hat - sind als Ausnahmen diejenigen Motorfahrzeuge festgehalten, die der Appellant berechtigt war, während des Entzuges zu lenken.