Im vorliegenden Fall ist der vom Angeklagten geltend gemachte Irrtum offenbar dadurch entstanden, weil der Appellant die Entzugsverfügung nicht vollständig gelesen und sich anschliessend auf die Auskunft seines Bruders und des Fachhändlers B., wonach er alle Fahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h lenken dürfe, verlassen hat. Dass dieser Sachverhalt jedoch nicht zur Annahme eines Rechtsirrtums führen kann, lässt sich folgendermassen begründen: Mit (bereits mehrfach genannter) Verfügung vom 21. August 2007 (act. 53 f.) wurde dem Angeklagten der Führerausweis für drei Monate - vom 15. August 2007 bis und mit 14. November 2007 - entzogen (Ziffer 1-3 auf Seite 1 der Verfügung).