Unter anderem ist man dann gehalten, das eigene Verhalten auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen, wenn die zuständige Behörde den Täter auf die Rechtslage hingewiesen hat (Guido Jenny, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 16 ff. zu Art. 21 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der vom Angeklagten geltend gemachte Irrtum offenbar dadurch entstanden, weil der Appellant die Entzugsverfügung nicht vollständig gelesen und sich anschliessend auf die Auskunft seines Bruders und des Fachhändlers B., wonach er alle Fahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h lenken dürfe, verlassen hat.