Ein solcher Verbotsirrtum kann in verschiedenen Formen auftreten. Zum Ersten kann dem Täter jegliche Kenntnis der übertretenen Norm fehlen (sog. direkter Verbotsirrtum), oder wenn der Täter zwar um den Widerspruch seines Verhaltens zu einer Rechtsnorm weiss, aber irrigerweise einen Rechtfertigungsgrund annimmt (sog. indirekter Verbotsirrtum; vgl. Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 2 zu Art. 21 StGB, mit Hinweisen).