3.3 Der Angeklagte macht im Folgenden geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, etwas Verbotenes getan zu haben, weshalb ein Rechtsirrtum vorliege. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein solcher Verbotsirrtum kann in verschiedenen Formen auftreten.